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Urteil Wiederaufgreifen eines Zuordnungsverfahrens
Schlagworte
Wiederaufgreifen eines Zuordnungsverfahrens
Leitsatz
Fiskalische Interessen können in dem grundsätzlich objektbezogenen Vermögenszuordnungsverfahren nicht als öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung angesehen werden, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG durchsetzen.
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