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Urteil Vorsätzliches Handeln bei unzutreffenden Prospektangaben
Schlagworte
Vorsätzliches Handeln bei unzutreffenden Prospektangaben; Weichkosten; Prospekthaftung; Offenlegung von kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen von Fondsinitiatoren; möglicher Täterkreis beim Kapitalanlagebetrug
Leitsatz
Täter beim Kapitalanlagebetrug kann neben dem Herausgeber des Prospekts jedermann sein, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht.
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