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Urteil Vollstreckung der Verurteilung zur Mängelbeseitigung
Schlagworte
Vollstreckung der Verurteilung zur Mängelbeseitigung; Annahmeverzug
Leitsätze
1. Die Vollstreckung der Verurteilung zur Mängelbeseitigung erfolgt durch Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der titulierten Verpflichtung.
2. Der Gläubiger gerät insoweit nicht in einen die Vollstreckung hindernden Annahmeverzug, wenn er die Beseitigung von Mängeln an einem durchgehenden Fenster durch Trennung des Fensters in einen feststehenden unteren und einen zu öffnenden oberen Teil durch den Schuldner ablehnt.
(Leitsätze der Redaktion)
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