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Urteil Verpflichtung des Architekten zur Aufklärung wegen unterlassener Bauüberwachung


Schlagworte

Verpflichtung des Architekten zur Aufklärung wegen unterlassener Bauüberwachung; Arglist; vertragswidrig erfolgte Bauüberwachung; Schadensersatz; Architektenhaftung

Leitsatz

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.

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