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Urteil Verpfändung des Sparkontos als Mietkaution an die Hausverwaltung
Schlagworte
Verpfändung des Sparkontos als Mietkaution an die Hausverwaltung
Leitsatz
Auch wenn in einem Verpfändungsvertrag über ein Sparkonto als Mietkaution die Hausverwaltung als Vermieterin genannt ist, ist der Vermieter und nicht die Hausverwaltung zur Kautionsabrechnung verpflichtet.
(Leitsatz der Redaktion)
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