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Urteil Verfrühte Nachfristsetzung für Bauhandwerkersicherheitsleistung
Schlagworte
Verfrühte Nachfristsetzung für Bauhandwerkersicherheitsleistung; Fristablauf; Sicherheitsleistung; Bauhandwerker; Baumängel
Leitsatz
Eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung kann gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB erst dann wirksam gesetzt werden, wenn die Frist zur Sicherheitsleistung, § 648 a Abs. 1 BGB, fruchtlos abgelaufen ist.
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