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Urteil Verfolgungsbedingte Vermögensschädigung
Schlagworte
Verfolgungsbedingte Vermögensschädigung; Ursachenzusammenhang
Leitsatz
Die Aufgabe einer Handelsgesellschaft aufgrund von Boykottmaßnahmen kann grundsätzlich einen Verlust auf „andere Weise" i.S.v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG darstellen. Allerdings streitet für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Eigentumsverlust nicht die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG. Ob eine die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises rechtfertigende Situation nach 1933 angenommen werden kann, kann hier offenbleiben.
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