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Urteil Verfahrensverstoß bei Zwangsversteigerung


Schlagworte

Verfahrensverstoß bei Zwangsversteigerung; heilbare Mängel bei Versteigerung und Zuschlag; Ausfertigung des Vollstreckungstitels; Zuschlagsverfahren; Mangel des Titels; Rechtsnachfolgeklausel; Verkürzung der Bietzeit; Unzulässigkeit des Meistgebotes; Verschleuderung von Grundstücken

Leitsätze

a) Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags vorliegen. Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgebot kann auch noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde geheilt werden.

b) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr heilbar ist dagegen ein Mangel des Titels (hier: fehlende Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel). Dieser kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags geheilt werden.

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