Urteil Veräußerung durch Feindvermögensverwalter
Schlagworte
Veräußerung durch Feindvermögensverwalter; Verfolgungsbegriff; verfügungsbedingtes Anwartschaftsrecht; Vermögensverlust; Individualverfolgung
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes hat den Begriff der Nationalität als Verfolgungsgrund bewusst nicht aus dem Alliierten Rückerstattungsrecht übernommen.
2. Eine Veräußerung durch den Feindvermögensverwalter, die nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 2 Nr. 5 BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin war, aber nicht zugleich an einen der in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG aufgeführten Verfolgungsgründe anknüpfte, wird daher nicht nach dem Vermögensgesetz wiedergutgemacht.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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