Urteil Unterschiedliche Flächenangaben bei Abrechnungseinheit
Schlagworte
Unterschiedliche Flächenangaben bei Abrechnungseinheit; Ausnahmen vom Gebot der jährlichen Abrechnung über Betriebskosten; Rumpfabrechnung; Teilabrechnung; Betriebskostenabrechnung; Eigentümerwechsel; Preissteigerungen während der Abrechnungsperiode; formelle Wirksamkeit
Leitsätze
1. Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer - je nach Betriebskostenart unterschiedlichen - Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die („formelle") Wirksamkeit, sondern die (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechnung (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04 -, GE 2005, 1118).
2. Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist grundsätzlich jährlich über Betriebskosten abzurechnen, so dass eine Abrechnung nur für eine kürzere Periode eine unzulässige Teilabrechnung darstellt.
3. Bei sachlichen Gründen kann eine zeitliche Aufspaltung (Teilabrechnung) gerechtfertigt oder sogar notwendig sein, z. B. bei Eigentümerwechsel oder Preissteigerungen während der Abrechnungsperiode.
(Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)
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