Urteil Unternehmensentschädigung
Schlagworte
Unternehmensentschädigung; Abzahlungskaufhaus; Betriebsgrundstücke; verwertbarer Ersatzeinheitswert; Reinvermögensermittlung; letzte Stichtagsbilanz
Leitsätze
1. Nicht verwertbar im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist auch ein für ein Unternehmen festgesetzter Ersatzeinheitswert, in den betrieblich genutzte Grundstücke eingeschlossen waren, wenn nunmehr Entschädigung für das Unternehmen ohne diese Grundstücke zu ermitteln ist.
2. Nach der in § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG festgelegten Reihenfolge ist grundsätzlich die Bilanz zum letzten Stichtag heranzuziehen und nur in den Fällen, in denen eine solche Bilanz nicht vorliegt, auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen.
3. Eine Bilanzposition kann jedoch dann nicht verwertet werden, wenn durch beweiskräftige historische Urkunden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG und § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alt EntschG) nachgewiesen ist, dass der Ansatz gerade aus Gründen der Verfolgung zu niedrig war. Die Bilanzposition ist nicht zu korrigieren, wenn das Unternehmen in der letzten Stichtagsbilanz den rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen, Gegebenheiten und marktwirtschaftlichen Grundsätzen folgend – in zulässiger Weise - seine Vermögenswerte in der Bilanz mit geringeren Werten ausgewiesen hat, als die Vermögensgegenstände tatsächlich Wert am Markt besaßen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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