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Urteil Unterhaltskosten einer Privatstraße


Schlagworte

Unterhaltskosten einer Privatstraße; Dienstbarkeit

Leitsatz

Das Halten einer Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage tatsächlich für eigene Zwecke einsetzt.

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