Urteil Umlagefähigkeit der Kosten der Rattenbekämpfung
Schlagworte
Umlagefähigkeit der Kosten der Rattenbekämpfung; Ausschluss nachträglicher Minderung bei Mietzahlung in Kenntnis des Mangels
Leitsätze
1. Die Umlage der Kosten der Rattenbekämpfung setzt voraus, dass es sich um laufende Betriebskosten handelt, wofür der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig ist.
2. Bei der Aufrechnung des Mieters mit Minderungsbeträgen wegen zurückliegender Mängel muss zumindest sein Aufrechnungswille klar erkennbar sein.
3. Zahlt der Mieter die Miete ohne Vorbehalt, obwohl diese im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen eines bestehenden Mangels bereits herabgesetzt war, kommt eine Rückforderung nicht in Betracht.
(Leitsätze der Redaktion)
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