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Urteil Titulierte Hausgeldforderungen
Schlagworte
Titulierte Hausgeldforderungen; Eintragung einer unbedingten Zwangshypothek
Leitsatz
Auch zur Sicherung titulierter Hausgeldforderungen, die derzeit das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genießen (würden), ist auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft eine unbedingte und nicht lediglich eine aufschiebend auf den Wegfall des Vorrechts bedingte Zwangshypothek am Wohnungseigentum des Schuldners einzutragen.
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