Urteil Streitwert für Grillverbot
Schlagworte
Streitwert für Grillverbot; Grillen im Garten
Leitsätze
1. Ebenso wenig wie bei der Darlegung von Zulassungsgründen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) genügt es dem Darlegungserfordernis nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wenn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO durch eingestreute Klammerzusätze wie etwa „(Art. 3 Abs. 1 GG)" oder durch schlagwortartige Formulierungen geltend gemacht werden; der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulässigkeitsvoraussetzung nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen.
2. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts für ein Grillverbot im Garten auf 600 € ist nicht schlechthin unvertretbar.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
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