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Urteil Streitwert
Schlagworte
Streitwert; Bemessung des Wertes des Herausgabeanspruchs bei Begründung mit zwei Anspruchsgrundlagen
Leitsatz
Wird der Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Räumen nicht nur auf einen Mietvertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z. B. Eigentum, § 985 BGB) gestützt, ist der Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ausnahmslos der Wert der Nutzung für ein Jahr, und zwar ohne Möglichkeit einer Begrenzung durch § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Betrag des auf eine kürzere „streitige Zeit" (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GKG) entfallenden Entgelts.
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