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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung einer Einweisung in ein Kinderheim
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung einer Einweisung in ein Kinderheim
Leitsätze
Nicht jedwede Freiheitsentziehung ist ohne weitere Prüfung der Rehabilitierung zugänglich.
Die Einweisung in ein Kinderheim muss ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein; lediglich die Verhaftung und Verurteilung der Eltern aus Gründen politischer Verfolgung reicht nicht aus.
Die Einweisung aus sachfremden Erwägungen liegt dann nicht vor, wenn sie sich aus Gründen der Fürsorge rechtfertigt.
(Leitsätze der Redaktion)
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