Urteil Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs, Recht eines Dritten an der Mietsache, Schadensersatz
Schlagworte
Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs, Recht eines Dritten an der Mietsache, Schadensersatz
Leitsatz
Das Recht eines Dritten an der Mietsache stellt erst dann einen Rechtsmangel dar, wenn der Dritte sein Recht geltend macht und auf diese Weise den vertragsgemäßen Gebrauch stört oder dessen Verschaffung hindert.
Erfüllt der Vermieter seine vertragliche Verpflichtung, dem Mieter den Gebrauch an den vermieteten Räumen zu gewähren, so steht diesem, von Ausnahmen abgesehen, Schadensersatz statt der Leistung erst zu, nachdem er dem Vermieter erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat.
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