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Urteil Stillschweigender Ausschluss der internen Ausgleichspflicht für Mietzahlungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft


Schlagworte

Stillschweigender Ausschluss der internen Ausgleichspflicht für Mietzahlungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Miete für gemeinsame Wohnung; Zusammenleben; Gesamtschuldnerausgleich bei Trennung; Mietermehrheit; Mietrückstand

Leitsatz

Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind.

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