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Urteil Sicherheit


Schlagworte

Sicherheit; Umfang des Sicherungszwecks

Leitsatz

Die von dem zur Räumung verurteilten Mieter gem. § 711 Satz 1 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit soll nicht nur die Räumung der Wohnung als solche gewährleisten, sondern darüber hinaus auch mögliche Erfüllungs- und Verzögerungsschäden abdecken; sie steht dem Vermieter daher sowohl zum Ausgleich der in dem Zeitraum zwischen Erlass des Räumungsurteils und der tatsächlichen Herausgabe der Wohnung nicht gezahlten Nutzungsentschädigung als auch des durch Verletzung der Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemäßen Herausgabe der Wohnung entstandenen Schadens zur Verfügung.

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