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Urteil Schriftform
Schlagworte
Schriftform; Übernahme eines Mietvertrages durch Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft; formbedürftiger Vermieterwechsel
Leitsatz
„Übernimmt" auf Mieterseite ein Gesellschafter einen Mietvertrag von der BGB-Gesellschaft nach deren Auflösung, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Übernahme des Vertrags schriftlich niedergelegt ist und in der Urkunde ausdrücklich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen wird, sofern der Dritte (Vermieter) noch - formlos - zustimmt.
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