Urteil Schönheitsreparaturen mit Farbdiktat „neutrales Gesamt-/Erscheinungsbild“
Schlagworte
Schönheitsreparaturen mit Farbdiktat „neutrales Gesamt-/Erscheinungsbild“; Auskunftsanspruch zur Anlage der Kaution
Leitsätze
1. Verpflichtet eine Schönheitsreparaturklausel in einem Formularmietvertrag den Mieter zur Renovierung innerhalb der Mietzeit mit vorgegebener Farbwahl (einheitlichem, neutralen Gesamt-/Erscheinungsbild), ohne dass hierfür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters feststellbar ist, ist diese Regelung unwirksam.
2. Der Mieter hat einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter darüber, bei welchem Bankinstitut, in welcher Anlageart, an welchem Anlagedatum und zu welchem Zinssatz die von ihm geleistete Mietsicherheit angelegt worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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