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Urteil Schönheitsreparaturen in Geschäftsraummiete
Schlagworte
Schönheitsreparaturen in Geschäftsraummiete; Abweichung von bisheriger Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters
Leitsatz
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist gemäß §§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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