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Urteil Schönheitsreparaturen in Geschäftsraummiete


Schlagworte

Schönheitsreparaturen in Geschäftsraummiete; Abweichung von bisheriger Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters

Leitsatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist gemäß §§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

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