Urteil Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten
Schlagworte
Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Prospekthaftung; Haftung des Gründungsgesellschafters; Sanierungsvereinbarung; geschlossener Immobilienfonds; fehlende Aufklärung über drückendes Grundwasser; unwirksamer Anspruchsverzicht; Fortschreibung des durch Aufklärungspflichtverletzung verursachten Schadens; Schrottimmobilien
Leitsätze
1. Der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds haftet den Anlegern nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn, wenn er nicht darüber aufklärt, dass das Bauwerk durch drückendes Grundwasser beansprucht wird und die dagegen ergriffenen Maßnahmen nicht den Regeln der Technik entsprechen.
2. Eine Sanierungsvereinbarung, die den Anlegern ohne weitere Aufklärung einen Anspruchsverzicht abverlangt und damit den durch die vorangegangene Aufklärungspflichtverletzung verursachten Schaden fortschreibt und vertieft, ist unwirksam.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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