Urteil Richterliche Unterschriften bei Protokollurteil
Schlagworte
Richterliche Unterschriften bei Protokollurteil; Prospekthaftung; Schrottanlagen; Fonds; Beteiligung an Steuersparfonds; Emissionsprospekt; unzureichende Urteilsgründe; Anlage zum Protokoll
Leitsätze
a) Bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird.
b) Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung führen.
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