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Urteil Restitution
Schlagworte
Restitution; Unternehmen; Erlösauskehr; share‑deal; Veräußerung des Unternehmensträgers; Verrechnung mit Entschuldung; Zuordnungsvorbehalt
Leitsätze
1. Der Ausschluss des Erlösauskehranspruchs bei share‑deal greift auch dann ein, wenn Gegenstand des Restitutionsanspruchs ein Unternehmen war.
2. Dem Erlös gemäß § 13 Abs. 2 VZOG darf die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt sämtliche Entschuldungsleistungen gegenüberstellen.
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