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Urteil Rechtsnachfolge


Schlagworte

Rechtsnachfolge; Erbenstellung; Pflichtteilsrecht

Leitsätze

Die Erbenstellung begründet keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn der Betreffende nicht in vollem Umfang in die Rechtsposition des geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand eingetreten ist. Auch aus dem Pflichtteilsrecht ergibt sich keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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