Urteil Parabolantenne
Schlagworte
Parabolantenne; WEG-Anlage
Leitsätze
1. Für eine optische Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist es ausreichend, dass sie durch eine bauliche Veränderung ausgelöst wird, die von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus von jedermann wahrgenommen werden kann.
2. Ob die durch eine Parabolantenne ausgelöste optische Beeinträchtigung einen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG darstellt, ist durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu ermitteln.
3. Dabei wird dem Informationsinteresse der klagenden Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit, über Breitbandkabel sieben Fernsehsender in ihrer Heimatsprache zu empfangen und sich weitere Nachrichten über Internet und Radio zu beschaffen, regelmäßig ausreichend Genüge getan.
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