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Urteil Pachtverlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung
Schlagworte
Pachtverlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung; fingierte Ausübung der Option; Schriftform
Leitsätze
1. Die Klausel eines Pachtvertrages
„Die Verpächterin räumt dem Pächter zweimalige Option von jeweils 5 Jahren ein, die dann wirksam wird, wenn das Vertragsverhältnis nicht 12 Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird."
ist als fingierte Ausübung eines Optionsrechts des Pächters auszulegen.
2. Die schon im Vertrag fingierte Ausübung der Option bezweckt die Einhaltung der Schriftform langfristiger Mietverträge zum Schutz des Grundstückserwerbers.
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