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Urteil Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen, vertragsgemäßer Gebrauch, Verwirkung von Mietforderungen, Mangel des Mietobjekts


Schlagworte

Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen, vertragsgemäßer Gebrauch, Verwirkung von Mietforderungen, Mangel des Mietobjekts

Leitsätze

1. Dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Einkaufszentrum besseren Zulauf und auch der Betrieb des Mieters höhere Umsätze hatten und sich diese Umstände allmählich generell wie auch für den Mieter verschlechterten, bedeutet keinen Mangel der Mieträume.

2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen stellen nur dann einen Mangel des Mietobjekts dar, wenn sie eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs zur Folge haben; solches ist regelmäßig nur der Fall, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist.

3. Zur Verwirkung von Mietforderungen des über längere Zeit untätigen Vermieters.

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