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Urteil Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung
Schlagworte
Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung
Leitsatz
Das Vorenthalten der Mietsache im Sinne des § 546 a BGB endet erst mit vollständiger Erfüllung der Rückgabepflicht; dies ist nicht der Fall, wenn eine Vielzahl von Gegenständen (hier: ein Verkaufscontainer, mehrere Mülltonnen sowie mehrere Kubikmeter Sperrmüll) in den Mieträumen zurückbleibt. Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB steht nicht entgegen, dass der Vermieter nicht beabsichtigt hat, die Räume erneut zu vermieten.
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