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Urteil Nutzungsbeschränkungen bei nicht ausdrücklich bezeichnetem Vertragszweck
Schlagworte
Nutzungsbeschränkungen bei nicht ausdrücklich bezeichnetem Vertragszweck; Vertragsgemäßer Gebrauch; Fehlende Bezeichnung des Vertragszwecks im Mietvertrag
Leitsatz
Ist der Vertragszweck im Mietvertrag nicht ausdrücklich bezeichnet, so darf der Mieter das gemietete Objekt nicht zu jedem beliebigen gewerblichen Zweck mieten, sofern sich durch Auslegung Nutzungsbeschränkungen ergeben.
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