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Urteil Nachweis der Auflassung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
Schlagworte
Nachweis der Auflassung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
Leitsatz
Soll der Vollzug der Auflassung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, so kann dies dadurch gesichert werden, dass der Notar angewiesen wird, zunächst nur eine auszugsweise Ausfertigung nach § 49 Abs. 5 BeurkG ohne Auflassung zu erteilen und diese zwecks Eintragung der Vormerkung dem Grundbuchamt einzureichen.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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