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Urteil Mietsicherheit


Schlagworte

Mietsicherheit; Mietkautionsbürgschaft; Auszahlungsanspruch gegen die bürgende Bank; Anwaltskosten; vertraglicher Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit; Mietrückstand; Vorausklage

Leitsätze

1. Die eine Mietkautionsbürgschaft übernehmende Bank ist bei vertraglichem Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage bei behaupteten Mietrückständen verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die Kautionssumme an ihn auszuzahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.

2. Gerät sie damit in Verzug, hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz der Kosten eines zur Durchsetzung des Anspruchs eingeschalteten Rechtsanwalts.

(Leitsätze der Redaktion)

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