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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Orientierungshilfe; korrodierte Küchenspüle; Isolierverglasung; Gegensprech- und Türöffnungsanlage; Müllstandsfläche

Leitsätze

1. Behebbare Mängel einer bei Übergabe der Wohnung vorhandenen Spüle sind nicht als wohnwertmindernd zu berücksichtigen.

2. Im Jahre 1995 eingebaute Fenster mit einem K-Wert von 1,8 können nicht als moderne Isolierverglasung angesehen werden.

3. Eine funktionsfähige Gegensprechanlage mit elektrischem Türöffner ohne technische Zusatzfunktionen ist nicht wohnwertmindernd.

4. Für eine gestaltete Müllstandsfläche reichen abschließbare Müllkäfige auf einer gepflasterten Fläche mit sichtbegrenzender Bepflanzung aus.

(Leitsätze der Redaktion)

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