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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Erhebungsstichtag; Orientierungshilfe; Spanneneinordnung; behebbare Mängel; moderne Isolierverglasung; Gästewohnung

Leitsätze

1. Für die Ermittlung der ortsüblichen Miete ist auf den im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens maßgebenden Erhebungszeitpunkt des Mietspiegels abzustellen.

2. Behebbare Mängel der Orientierungsmerkmale sind bei der Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen.

3. Eine einen k-Wert von 1,8 W/m2•K aufweisende Isolierverglasung ist als moderne, energieeinsparende Isolierverglasung anzusehen.

4. Gästewohnungen in einer Entfernung von 170 m bzw. 250 m, die in wenigen Gehminuten zu erreichen sind, sind wohnwerterhöhend.

(Leitsätze der Redaktion)

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