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Urteil Mieterhöhung mit Mietspiegel


Schlagworte

Mieterhöhung mit Mietspiegel; Darlegungslast für Orientierungsmerkmale; Abstellraum; Citylage; Orientierungshilfe

Leitsätze

1. Für das Vorliegen der wohnwertmindernden Merkmale der Orientierungshilfe ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

2. Ein Abstellraum liegt auch dann im Gebäude, wenn er über einen über den Hof erreichbaren Abgang im Gebäude zu erreichen ist.

3. Für das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals „bevorzugte Citylage" ist der Vermieter darlegungspflichtig. Der Begriff kennzeichnet die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die über eine typische Infrastruktur eines Wohngebietes hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft ausüben, etwa auch für in- und ausländische Besucher und Touristen.

(Leitsätze der Redaktion)

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