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Urteil Mangelnde Beheizung einer Gaststätte in kalten Sommermonaten
Schlagworte
Mangelnde Beheizung einer Gaststätte in kalten Sommermonaten; mietvertragliche Raumtemperaturklausel; Beheizungssperre wegen Zahlungsrückstands; Ausfrieren; Heizung; Beheizbarkeit; Übergangszeit
Leitsätze
1. Es stellt einen erheblichen Mangel einer vermieteten Gaststätte dar, wenn sie in den Monaten August und September nicht ausreichend beheizt werden kann.
2. Der Vermieter kann ein etwaiges Recht, die Heizleistung wegen bestehender Mietrückstände zu verweigern, nicht nachträglich im Rechtsstreit erstmals mit Erfolg zu seiner Rechtfertigung geltend machen.
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