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Urteil Mängelbeseitigungskosten, grobfahrlässige Unkenntnis des Bestellers von anspruchsbegründenden Umständen
Schlagworte
Mängelbeseitigungskosten, grobfahrlässige Unkenntnis des Bestellers von anspruchsbegründenden Umständen
Leitsätze
Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen Anspruch begründenden Umständen.
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