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Urteil Lagerung von Gegenständen
Schlagworte
Lagerung von Gegenständen; Grundstückseinfahrt; Gebrauchsregelung; Hausordnung; Wohnungseigentum
Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümer darf die Grundstückseinfahrt nicht zur Lagerung von Gegenständen nutzen.
2. Er ist andererseits nicht verpflichtet, ein reparaturbedürftiges Rolltor an der Zufahrt zu schließen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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