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Urteil Kommunaler Restitutionsanspruch


Schlagworte

Kommunaler Restitutionsanspruch; Antragstellung; kommunale Wegeflächen; Funktionszuordnung; Gemeingebrauch; Zuordnung von Wald- und Feldwegen

Leitsatz

Für die Zuordnung von Wald- und Feldwegen als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 EV ist es erforderlich, dass diese vorwiegend zu verkehrlichen Zwecken, also zur Erreichung inner- oder außerörtlicher Ziele genutzt wurden. Die Nutzung zu Erholungszwecken und zur land- und forstwirtschaftlichen Erschließung reicht nicht aus.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

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