Urteil Keine Abrissgenehmigung für Denkmal nach eigentumsrechtlicher Absonderung eines für sich genommen unrentablen Teils eines insgesamt rentablen Denkmalensembles
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Keine Abrissgenehmigung für Denkmal nach eigentumsrechtlicher Absonderung eines für sich genommen unrentablen Teils eines insgesamt rentablen Denkmalensembles
Leitsatz
Die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums gewährleistet nicht, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble „herausgeschnitten" werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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