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Urteil Kein Mietzuschlag bei Vermieterverpflichtung für Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Kein Mietzuschlag bei Vermieterverpflichtung für Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Ist der Vermieter mietvertraglich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen, kann er nicht neben der Miete einen entsprechenden Mietzuschlag verlangen. Es macht keinen Unterschied, ob die Pflicht des Vermieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung beruht oder auf dem Eingreifen der gesetzlichen Regelung aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel.
(Leitsatz der Redaktion)
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