Urteil Herausgabe von Hausverwaltungsunterlagen
Schlagworte
Herausgabe von Hausverwaltungsunterlagen
Leitsatz
Im Rahmen eines Herausgabeverlangens in Bezug auf Verwaltungsunterlagen ist für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO das objektive Interesse des Antragstellers an der Herausgabe maßgeblich. Auch wenn der Antragsteller oder die neu beauftragte Hausverwaltung die herausverlangten Unterlagen zur Prüfung bzw. Erstellung von Nebenkostenabrechnungen benötigt, kann das Interesse des Antragstellers regelmäßig nicht einfach mit dem Wert der von sämtlichen Mietern geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gleichgesetzt werden. Bei der Wertfestsetzung ist auch zu berücksichtigen, wie groß die Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens des Antragstellers durch die unterbliebene Herausgabe der Unterlagen ist.
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