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Urteil Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung; Angabe des Anfangs- und Endbestandes des Heizöls und der Gesamtflächen der Wirtschaftseinheit
Leitsatz
Die Heizkostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn der Anfangs- und Endbestand des Heizöls oder die Gesamtfläche der zugrunde gelegten Wirtschaftseinheit - zumindest durch Benennung der einbezogenen Häuser - nicht angegeben ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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