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Urteil Haustürdarlehen
Schlagworte
Haustürdarlehen; Fondsfinanzierungen; Immobilienfonds; Nachbelehrung über Widerrufsrecht; Prolongation; Widerspruchsbelehrung; Belehrungsmangel
Leitsatz
Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden soll.
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