Urteil Großflächige Einzelhandelsbetriebe
Schlagworte
Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften; Regel-Ausnahme-Struktur; Ausnahme; Atypik; Bestimmbarkeit; Kongruenzgebot; Beeinträchtigungsverbot; Zentrale-Orte-Prinzip; gemeindliche Planungshoheit; Niederlassungsfreiheit; zwingende Gründe des Allgemeininteresses; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Zielabweichungsverfahren; Grundzüge der Planung
Leitsatz
Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Soll-Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind.
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