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Urteil Gleichgelagerte Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnung sind bei jeder Abrechnung neu vorzutragen
Schlagworte
Gleichgelagerte Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnung sind bei jeder Abrechnung neu vorzutragen; Zahlung eines Teilbetrages keine Einwendung; Form der Mitteilung
Leitsatz
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (hier: fehlende Umlagefähigkeit der Grundsteuer) muss der Mieter dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres (erneut) mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.
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