Urteil Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel; Streichen der Türen und Fenster von außen; Sowieso-Kosten; Innenbereich; Außenbereich; nicht fachgerechte Schönheitsreparaturen
Leitsätze
Eine Schönheitsreparaturklausel ist insgesamt unwirksam, wenn hinsichtlich der Türen und Fenster nicht zwischen dem Innen- und Außenbereich unterschieden wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, GE 2010, 335).
Ein vom Mieter nicht fachgerecht durchgeführter Anstrich führt nicht zur Schadensersatzverpflichtung, wenn Schönheitsreparaturen durch den Vermieter ohnehin durchzuführen sind (sog. Sowieso-Kosten).
(Leitsätze der Redaktion)
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