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Urteil Gerichtsstand bei Mietsachen mit Auslandsberührung
Schlagworte
Gerichtsstand bei Mietsachen mit Auslandsberührung; Time-Sharing-Vertrag; Wohnrecht in Ferienanlage; OLG-Zuständigkeit für Mietberufung
Leitsatz
Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).
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